RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 169 Satz 2Zu den Ausgleichsansprüchen des Aussonderungsberechtigten bei Anordnung einer Nutzungsbefugnis zur Fortführung des Schuldnerunternehmens
InsO§ 21
InsO§ 169
BGH, Urt. v. 03.12.2009 – IX ZR 7/09 (KG ZIP 2009, 137), ZIP 2010, 141BGHUrt.3.12.2009IX ZR 7/09ZIP 2010, 141KGZIP 2009, 137
Amtliche Leitsätze:
1. Das Insolvenzgericht kann ein Verwertungs- und Einziehungsverbot für künftige Aus- und Absonderungsrechte sowie eine Anordnung, dass davon betroffene Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können, nur durch eine individualisierende Anordnung treffen. Unzulässig und unwirksam sind formularmäßige Pauschalanordnungen, die auf die erforderliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verzichten.
2. Aus einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO kann der betroffene Rechteinhaber die dort zuerkannten Ausgleichsansprüche geltend machen, auch wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist.
3. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Form von Zinsen nach § 169 Satz 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt.