ZBB 2010, 56

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2010 Rechtsprechung III. Bundesgerichtshof BGB § 716Recht des GbR-Gesellschafters auf Mitteilung der Namen und Adressen der Mitgesellschafter BGB§ 716 BGH, Hinweisbeschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 (LG München I), ZIP 2010, 27 = WM 2010, 81BGHHinweisbeschl.21.9.2009II ZR 264/08ZIP 2010, 27WM 2010, 81LG München I

Amtliche Leitsätze:

1. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine „Angelegenheit“ der Gesellschaft i. S. v. § 716 Abs. 1 BGB.
2. Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.
3. Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

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