RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
EuInsVO Art. 3, 4, 16, 17, 25Keine Arrestanordnung über in Deutschland belegenes Vermögen nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in Polen („Probud“)
ZBB 2010, 56
EuInsVOArt. 3
EuInsVOArt. 4
EuInsVOArt. 16
EuInsVOArt. 17
EuInsVOArt. 25
EuGH, Urt. v. 21.01.2010 – Rs C–444/07, ZIP 2010, 187EuGHUrt.21.1.2010Rs C–444/07ZIP 2010, 187
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Polnisch):
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) und insbesondere deren Art. 3, 4, 16, 17 und 25 sind so auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, vorbehaltlich der in Art. 25 Abs. 3 und in Art. 26 EuInsVO genannten Nichtanerkennungsgründe verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, und daher nicht berechtigt sind, nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf in diesem anderen Mitgliedstaat befindliche Vermögenswerte des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, anzuordnen, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dies nicht erlaubt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 5 und 10 EuInsVO nicht erfüllt sind.