2. Die Regelung in einer BörsO (hier § 34 Abs. 1 BörsO 2007 der Börse Düsseldorf) über die Skontrenverteilung durch die Geschäftsführung ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, wenn ihr zufolge bei der Verteilung sowohl die wirtschaftliche als auch die fachliche Eignung der Skontroführer zu berücksichtigen ZBB 2010, 41ist, und als Kriterien zur Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit insbesondere die Angemessenheit der neben dem erforderlichen Limitkontrollsystem eingesetzten technischen Systeme (z. B. Quote-Machines), die Angemessenheit der dem Skontroführer zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Zugriffsmöglichkeiten auf die für die zu verteilenden Wertpapiere ggf. festgelegten Referenzmärkte, die Anzahl und Eignung der für die Skontroführung vorgesehenen Personen und der Grad der Erfüllung der von der Börsengeschäftsführung festgelegten Einzelheiten der Preisfeststellung benannt sind.