RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
AktG § 245, § 246a, § 294 Abs. 2, § 293 f Abs. 1 Nr. 2, WpÜG § 29, § 35Freigabeverfahren nach § 246a AktG
AktG§ 245
AktG§ 246a
AktG§ 294
AktG§ 293 f
WpÜG§ 29
WpÜG§ 35
KG, Beschl. v. 09.06.2008 – 2 W 101/07, Die Aktiengesellschaft 2009, 30KGBeschl.9.6.20082 W 101/07Die Aktiengesellschaft 2009, 30
Leitsätze:
1. Das Freigabeverfahren nach § 246 a AktG ist auch zulässig, wenn das Bestehen des Unternehmensvertrags bereits gemäß § 294 Abs. 2 AktG im Handelsregister eingetragen worden ist.
2. Die Anfechtungsklage ist offensichtlich unbegründet i. S. von § 246 a Abs. 2 AktG, wenn sich ihre Erfolglosigkeit mit hoher Sicherheit vorher sagen lässt. Auf den hierfür anzustellenden Prüfungsaufwand kommt es nicht an.
3. Der Anfechtungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1 AktG steht es nicht entgegen, wenn er den Widerspruch zur Niederschrift bereits vor der Beschlussfassung erklärt.
4. Auch wenn es sich bei den vertragschließenden Unternehmen um Mutterunternehmen handelt, gebietet § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG grundsätzlich nur die Vorlage von Jahresabschlüssen und nicht auch von Konzernabschlüssen.
5. Nach § 293 f Abs. 1 Nr. 2 AktG sind die Jahresabschlüsse mit dem Inhalt auszulegen, mit dem sie aufgestellt und von den zuständigen Organen festgestellt worden sind.
6. Die versehentlich unterbliebene Übersendung von Informationsunterlagen im Vorfeld der Hauptversammlung (§ 293 f Abs. 2 AktG) führt nicht zur Anfechtung des sodann gefassten Beschlusses, wenn eine Kausalität für die Beschlussfassung auszuschließen ist, weil feststeht, dass der Beschluss auch ohne die Stimmen des betroffenen Aktionärs gefasst worden wäre. § 243 Abs. 4 S. 1 AktG ist insoweit nicht anzuwenden.
7. Hat ein Tochterunternehmen die Kontrolle auf Grund eines Übernahmeangebots erworben (§ 29 WpÜG), ist grundsätzlich auch das Mutterunternehmen als (mittelbarer) weiterer Bieter gemäß § 35 Abs. 3 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG befreit.