RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
V. Verwaltungsgerichte
KWG § 37; BGB § 134Zu Einstellung und Rückabwicklung unerlaubter Einlagengeschäfte durch die BaFin
KWG§ 37
BGB§ 134
VG Frankfurt/M., Urt. v. 19.06.2008 – 1 E 2566/07 (nicht rechtskräftig), ZIP 2009, 213VG Frankfurt/M.Urt.19.6.20081 E 2566/07nicht rechtskräftigZIP 2009, 213
Leitsätze:
1. Die Anordnung der sofortigen Einstellung unerlaubter Geschäfte nach § 37 Abs. 1 KWG bezieht sich auf künftige Geschäfte. Sie ist zulässig, wenn aufgrund in der Vergangenheit liegender Geschäftstätigkeit die Annahme gerechtfertigt ist, dass weiterin unerlaubte Geschäfte betrieben werden, und keine besonderen Indikatoren dafür vorliegen, dass die Fortsetzung dieser Tätigkeit in der Zukunft nicht mehr zu erwarten ist.
2. Die Anordnung der (Rück-)Abwicklung unerlaubter Geschäfte nach § 37 Abs. 1 KWG bezieht sich auf Geschäfte, die bereits in der Vergangenheit eingegangen worden sind und noch verwaltet werden. Die Anordnung ist zulässig, solange sie rückabwicklungsfähig sind, eine wirksame Abwicklung also noch nicht stattgefunden hat.
3. Es ist nicht unmöglich, ein Einlagengeschäft durch Rückzahlung der Einlage an die Anleger auch dann abzuwickeln, wenn die Anleger an dem Vertrag festhalten wollen, denn der dem Einlagengeschäft zugrunde liegende Darlehensvertrag ist für beide Seiten nichtig (§ 134 BGB).