RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Andere Bundesgerichte
EStG § 38a Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 3, jetzt Satz 4, § 8 Abs. 1; AktG § 68 Abs. 2; BGB § 158 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Sperrklauseln und Verfallsklauseln hindern Zufluss des geldwerten Vorteils durch Umwandlung des Optionsrechts nicht
EStG§ 38a
EStG§ 19
EStG§ 11
EStG§ 8
AktG§ 68
BGB§ 158
AO§ 175
BFH, Urt. v. 30.09.2008 – VI R 67/05 (FG Köln), ZIP 2009, 145 = DB 2009, 98BFHUrt.30.9.2008VI R 67/05ZIP 2009, 145DB 2009, 98FG Köln
Amtliche Leitsätze:
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird.
3. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer auch dann mit der Verschaffung der Verfügungsmacht zu, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung (§ 158 Abs. 2 BGB) überlassen werden und diese Bedingung eintritt (sog. Istprinzip).