RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
AktG §§ 57, 311, 317, 318Zulässigkeit von Upstream-Darlehen im faktischen Aktienkonzern bei Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung („MPS“ – entgegen „November-Urteil“)
AktG§ 57
AktG§ 311
AktG§ 317
AktG§ 318
BGH, Urt. v. 01.12.2008 – II ZR 102/07 (OLG Jena), ZIP 2009, 70 (m. Bespr. Altmeppen) = DB 2009, 106 = WM 2009, 78BGHUrt.1.12.2008II ZR 102/07ZIP 2009, 70 (m. Bespr. Altmeppen)DB 2009, 106WM 2009, 78OLG Jena
Amtliche Leitsätze:
1. Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren „upstream-Darlehens“ durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i. S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n. F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.
2. Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.