RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 215, 489 Abs. 1, § 492 Abs. 1, § 494 Abs. 2; VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2Kein Wahlrecht des Kreditnehmers zur Tilgungsverrechnung von Überzahlungen bei Zinsreduktion wegen fehlender Pflichtangaben
BGB§ 215
BGB§ 489
BGB§ 492
BGB§ 494
VerbrKrG§ 4
VerbrKrG§ 6
OLG Stuttgart, Urt. v. 01.10.2007 – 6 U 132/0, ZIP 2007, 2406 = WM 2007, 2281 = EWiR 2007, 761 (Bellut)OLG StuttgartUrt.1.10.20076 U 132/0ZIP 2007, 2406WM 2007, 2281EWiR 2007, 761 (Bellut)
Leitsätze:
1. Fehlen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, 4 Alt. 1 oder Nr. 5 BGB erforderliche Pflichtangaben, wird der Vertrag aber nach § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam und tritt nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Zinsreduktion auf 4 % p. a. ein, so ZBB 2008, 60räumt das Gesetz dem Verbraucher kein Wahlrecht ein, das es ihm erlauben würde, anstelle der Rückforderung der bisher erfolgten Überzahlungen auf die Darlehensraten von der Bank zu verlangen, dass seine bisher erbrachten und künftig von ihm freiwillig zu erbringenden Überzahlungen auf die Darlehenshauptforderung verrechnet werden.
2. Die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens bedeutet nicht, dass die Parteien ein solches Wahlrecht vereinbart hätten.
3. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (= § 609a Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.) führt nicht dazu, dass der Darlehensnehmer deshalb nach § 215 BGB mit verjährten Zinsrückforderungsansprüchen gegen die Darlehenshauptforderung aufrechnen könnte. Die Kündigungsmöglichkeit allein macht die Darlehenshauptforderung nicht erfüllbar.