RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 489, 490Verpflichtung zum Sicherheitentausch
BGB§ 489
BGB§ 490
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2007 – 9 U 21/07 (rechtskräftig), BKR 2007, 506OLG StuttgartUrt.25.7.20079 U 21/07rechtskräftigBKR 2007, 506
Leitsatz:
Im Rahmen eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens ist eine Verpflichtung der Bank zum Sicherheitentausch nur dann anzunehmen, wenn ihr ein solcher mangels schutzwürdiger eigener Interessen zuzumuten ist. Eine solche Verpflichtung ist zu verneinen, wenn der Darlehensnehmer als Ersatzbesicherung die Verpfändung des auf einem Festgeldkonto liegenden Verkaufserlöses anbietet, da es sich nicht um eine gleichwertige Sicherheit handelt.