RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1, § 826Widerspruch bei sogenannten Kreditlastschriften
BGB§ 280
BGB§ 826
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.06.2007 – I–16 U 129/06, BKR 2007, 514OLG DüsseldorfUrt.20.6.2007I–16 U 129/06BKR 2007, 514
Leitsätze:
1. Bei der Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle) nur aufgrund einer von der Gläubigerbank (erste Inkassostelle) im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Der Schuldner kann der Kontobelastung – wie einer unberechtigten Belastung – widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages verlangen.
2. Der Widerspruch des Schuldners ist für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Die Schuldnerbank muss den Widerspruch grundsätzlich selbst dann beachten, wenn er missbräuchlich ist.
3. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Frage der sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubigerbank entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Schuldner und Schuldnerbank grundsätzlich nicht anwendbar.
4. Im Falle des Widerspruchs bei sogenannten Kreditlastschriften besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner.