RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 123, 276 Abs. 1, § 311 Abs. 2; HWiG § 2 a. F.Haftung der finanzierenden Bank für arglistige Täuschung der Vertreiber über Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts
BGB§ 123
BGB§ 276
BGB§ 311
HWiG a. F.§ 2
BGH, Urt. v. 06.11.2007 – XI ZR 322/03 (OLG Hamburg), ZIP 2008, 210 = WM 2008, 115BGHUrt.6.11.2007XI ZR 322/03ZIP 2008, 210WM 2008, 115OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: so genanntes Boarding-House) gemacht wurden.
2. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.