RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BGB § 826, § 249Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien (Comroad)
BGB§ 826
BGB§ 249
LG München I, Urt. v. 25.07.2006 – 20 O 23958/04, BKR 2006, 465LG München IUrt.25.7.200620 O 23958/04BKR 2006, 465
Leitsätze:
1. In extremen Fällen betrügerischen Verhaltens im Hinblick auf die Darstellung von Umsatz und Gewinn des Unternehmens kann kein Zweifel verbleiben, dass die Kursentwicklung der Aktien die Kaufentscheidung jedes einzelnen Klägers beeinflusst hat und diese anders ausgefallen wäre, wenn den Klägern die tatsächlichen Zahlen bekannt gewesen wären.
2. Liegen neben betrügerischen Mitteilungen bereits zu Beginn des Börsengangs auch fortlaufende weitere betrügerische Mitteilungen vor und haben die Kläger die Kausalität ihrer Anlageentscheidungen konkret und substantiiert dargelegt, so ist von der Kausalität der Mitteilungen für die Anlageentscheidungen auszugehen.
3. Wenn die Kläger in diesen Fällen unbestritten vortragen, dass sie sich informiert haben, kann auf eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Kausalität zwischen den Mitteilungen und den Anlageentscheidungen verzichtet werden.