RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
ZPO § 32b Abs. 1, § 36 Abs. 2, 3, § 281BGH-Vorlage zum ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen wegen Anlagen am grauen Kapitalmarkt
ZPO§ 32b
ZPO§ 36
ZPO§ 281
OLG München, Beschl. v. 10.11.2006 – 31 AR 114/06, NJW 2007, 163OLG MünchenBeschl.10.11.200631 AR 114/06NJW 2007, 163
Leitsätze:
1. Richtet sich bei bereits anhängiger Klage die Zuständigkeit im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO (hypothetische BGH-Zuständigkeit), so ist dasjenige Oberlandesgericht zuständig, zu dessen Bezirk das „zuerst mit der Sache befasste Gericht“ gehört, unabhängig davon, ob dort einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. § 281 ZPO ist im Bestimmungsverfahren entsprechend anwendbar.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt nicht für Klagen wegen fehlgeschlagener Vermögensanlagen des ungeregelten so genannten grauen Kapitalmarkts (Vorlage an den Bundesgerichtshof).