RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
ZPO §§ 142, 384, 387; StGB §§ 78, 78a, 78c, 263, 291Zur Verweigerung der Vorlage eines Emissionsprospekts im Zivilprozess
ZPO§ 142
ZPO§ 384
ZPO§ 387
StGB§ 78
StGB§ 78a
StGB§ 78c
StGB§ 263
StGB§ 291
OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2006 – 6 U 165/06 (rechtskräftig), WM 2007, 162OLG StuttgartUrt.13.11.20066 U 165/06rechtskräftigWM 2007, 162
Leitsätze:
1. Nach Eintritt der strafrechtlichen Verjährung besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO mehr.
2. Wer einen Emissionsprospekt herausgegeben hat, kann dessen Vorlage nicht nach § 142 Abs. 2 Satz 1, § 384 Nr. 2 Alt. 1 ZPO mit der Begründung verweigern, dass die Vorlage ihm zur Unehre gereiche. Eine Beeinträchtigung der Ehre begründet auch keine Unzumutbarkeit der Vorlage i. S. d. § 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
3. Die Befürchtung, dass nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegende Unterlagen in weiteren Verfahren gegen den Vorlegenden verwendet werden, begründet jedenfalls dann keine Unzumutbarkeit der Vorlage der Unterlagen, wenn der Vorlegende der Partei, die sich auf die Unterlagen bezogen hat, ohnehin materiellrechtlich zur Gewährung von Einsicht verpflichtet ist.
4. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Weigerungsgründe des § 142 Abs. 2 ZPO liegt beim Dritten.
5. Im Zwischenstreit nach § 142 Abs. 2 Satz 2, § 390 ZPO werden lediglich die Unzumutbarkeit der Vorlage und das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts geprüft, nicht hingegen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage der Urkunden vorlagen. Einwendungen des Dritten hierzu sind aber als Anregung zur Prüfung zu verstehen, die Anordnung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben.
6. Das Gericht ist bei der Auswahl des Adressaten der Vorlageverfügung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht an den Kreis derer gebunden, die die Parteien als mögliche Adressaten benannt haben.