RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
AktG § 278 Abs. 3, § 188 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 36 Abs. 2, §§ 36a, 150; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, 4Leistung der Bareinlage zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei Kapitalerhöhung („Kirch Media“)
AktG§ 278
AktG§ 188
AktG§ 54
AktG§ 36
AktG§ 36a
AktG§ 150
HGB§ 272
ZBB 2007, 67
OLG München, Urt. v. 27.09.2006 – 7 U 1857/06, ZIP 2007, 126 = BB 2006, 2711 = DB 2006, 2734 = WM 2007, 123OLG MünchenUrt.27.9.20067 U 1857/06ZIP 2007, 126BB 2006, 2711DB 2006, 2734WM 2007, 123
Leitsätze:
1. Im Zuge einer Umstrukturierung und Kapitalerhöhung einer KGaA können die Einleger und die Gesellschaft wirksam eine Vereinbarung dahin gehend treffen, dass neben den Zahlungen für ausgewiesenes Grundkapital der neu herausgegebenen Aktien nebst Agio auch weitere „Zuzahlungen“ geleistet werden, die als Zahlungen in das Eigenkapital gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die freien Kapitalrücklagen einzuzahlen sind.
2. Eine Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA ist zu bejahen, wenn die Inferenten im Zuge der Kapitalerhöhung die für von ihnen gezeichneten Aktien der Gesellschaft zuzüglich Agio zu leistende Einlage – wie sie auch im Handelsregister veröffentlicht ist – tatsächlich erbracht haben.
3. Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen eines Inferenten, die ausdrücklich als Zuzahlungen in die freien Kapitalrücklagen geflossen sind, umgehend zur Befriedigung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung einer Schwestergesellschaft eines anderen Einlegers entsprechend einer vorherigen Absprache zwischen der Gesellschaft und Letzterem verwandt werden.
4. Die Verwendung von Geldern anderer Investoren, die diese zulässigerweise als schuldrechtliche Zuzahlungen in die freien Kapitalrücklagen leisteten, zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Schwestergesellschaft eines anderen Inferenten beeinträchtigt die im Zuge der Kapitalerhöhung für die gezeichneten neuen Aktien zuzüglich Agio zu leistende Bareinlage nicht; sie stand der Komplementärin der KGaA zur freien Verfügung.