RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
LugÜb Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 5 Nr. 1, 3; ZPO § 22; InsO §§ 131, 135, 96 Abs. 1 Nr. 3; GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32bZur internationalen Zuständigkeit für Kapitalersatzklage des Insolvenzverwalters einer deutschen GmbH gegen eine Gesellschafterin in der Schweiz
LugÜbArt. 1
LugÜbArt. 5
ZPO§ 22
InsO§ 131
InsO§ 135
InsO§ 96
GmbHG§ 30
GmbHG§ 31
GmbHG§ 32a
GmbHG§ 32b
OLG München, Beschl. v. 27.07.2006 – 7 U 2287/06, ZIP 2006, 2402OLG MünchenBeschl.27.7.20067 U 2287/06ZIP 2006, 2402
Leitsätze:
1. Macht der Insolvenzverwalter gegen eine Gesellschafterin, die ihren Firmensitz in der Schweiz hat, Ansprüche auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen aus § 135 Nr. 2 InsO i. V. m. §§ 32a, 32b GmbHG geltend, so findet das Luganer Übereinkommen (LugÜb) gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜb keine Anwendung, da es sich hierbei um Streitigkeiten handelt, die in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit einem Konkursverfahren stehen.
2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich für die geltend gemachten Ansprüche aus § 22 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft an der Gesellschaft, die ihren Sitz in Deutschland hat, da maßgebliche Grundlage der Ansprüche die aus der Mitgliedschaft abzuleitende Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungspflicht des Gesellschafters ist.
3. Ansprüche, die der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes aus §§ 30, 31 GmbHG geltend macht, sind wegen ihrer Unabhängigkeit vom Insolvenzverfahren nicht als Konkurssachen i. S. d. Art. 1 Abs. 2 LugÜb anzusehen, mit der Folge, dass die Normen des Luganer Übereinkommens anzuwenden sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für derartige Ansprüche leitet sich aus Art. 5 Nr. 1 LugÜb ab, da es sich um vertragliche Ansprüche handelt, für deren Entstehen ein Gesellschaftsvertrag zwingend Voraussetzung ist.