RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
InsO §§ 50, 96, 115, 116, 173Zur Anfechtbarkeit von Kontokorrentverrechnung und AGB-Pfandrecht in der Insolvenz
InsO§ 50
InsO§ 96
InsO§ 115
InsO§ 116
InsO§ 173
OLG Dresden, Urt. v. 01.09.2005 – 13 U 1139/05 (rechtskräftig), WM 2007, 31OLG DresdenUrt.1.9.200513 U 1139/05rechtskräftigWM 2007, 31
Leitsätze:
1. Eine aufgrund antizipierter Verrechnungsvereinbarung im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses bewirkte Verrechnung ist gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, wenn die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde. Einer gesonderten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedarf es nicht.
2. Steht allerdings dem Insolvenzgläubiger an der nicht wirksam verrechneten Forderung des Schuldners ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht zu, kann er dieses bei Fälligkeit des gesicherten Anspruchs durch Einziehung der gegen ihn gerichteten Forderung verwerten, indem er sie einseitig in den Saldo einstellt, welcher in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden Forderungen nach § 355 HGB zu ermitteln ist. Dadurch treten die gleichen Wirkungen wie bei der Verrechnung ein; der Insolvenzverwalter kann sie wegen der aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgenden Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung aber nur dadurch beseitigen, dass er die Bestellung des Pfandrechts (rechtzeitig) anficht.