RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
IV. Sonstige Bundesgerichte
BGB §§ 241, 242, 313, 823 Abs. 2, § 826; WpHG § 31 Abs. 2; BörsG § 45 Abs. 1 Satz 1 a. F.Zur Haftung eines Unternehmens bei Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter im Hinblick auf einen geplanten, dann aber doch gescheiterten Börsengang
BGB§ 241
BGB§ 242
BGB§ 313
BGB§ 823
BGB§ 826
WpHG§ 31
BörsG a. F.§ 45
BAG, Urt. v. 28.09.2006 – 8 AZR 568/05 (LAG Stuttgart), ZIP 2007, 140BAGUrt.28.9.20068 AZR 568/05ZIP 2007, 140LAG Stuttgart
Leitsätze:
1. Ein Erwerber von noch nicht börsennotierten Aktien kann sich bei einem späteren Scheitern des Börsengangs grundsätzlich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
2. Ein Unternehmen, das im Rahmen eines geplanten Börsengangs an seine Mitarbeiter Aktien ausgibt, ist nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass einmal erworbene Aktien bei einem Scheitern oder einer Verschiebung des Börsengangs nicht zurückgegeben werden können.




