RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
AktG § 27 Abs. 1, 3Zur Anwendung der Regeln über Sacheinlagen auf gemischte Sacheinlage insgesamt bei unteilbarer Leistung
AktG§ 27
BGH, Urt. v. 20.11.2006 – II ZR 176/05 (BGH/OLG Hamm), ZIP 2007, 178 = DB 2007, 212BGHUrt.20.11.2006II ZR 176/05ZIP 2007, 178DB 2007, 212BGH/OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Soll im Zusammenhang mit der Gründung der Aktiengesellschaft von einem der Gründungsaktionäre – oder von einem durch diesen beherrschten Unternehmen – ein Gegenstand (hier: ein Warenlager) gegen ein Entgelt übernommen werden, das den Betrag der von diesem Inferenten übernommenen Einlage übersteigt, so liegt insoweit eine gemischte Sacheinlage in Form einer Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme vor. Diese Art der Kapitalaufbringung ist jedenfalls dann, wenn sie eine unteilbare Leistung betrifft, als einheitliches Rechtsgeschäft grundsätzlich in ihrem gesamten Umfang den Regelungen über Sacheinlagen zu unterwerfen (§ 27 AktG).
2. Dem Gründungsaktionär ist die Gestaltungsmöglichkeit, statt der an sich gebotenen regulären (gemischten) Sacheinlage den Aufbringungsvorgang in eine Barzeichnung und eine Sachübernahme aufzuspalten, ausnahmsweise nur dann eröffnet, wenn er die in § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG als Schutz vor der Umgehung der Sacheinlagevorschriften für die Sachübernahme in gleicher Weise angeordneten strengen Regeln über die Offenlegung in der Sat-ZBB 2007, 64zung – die durch die Wertprüfungsvorschriften in § 38 Abs. 2, § 34 AktG „flankiert“ werden – einhält.
3. Werden in den vorgenannten Konstellationen die Verlautbarungsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG umgangen, so ist der Inferent nach den Regeln über die verdeckte Sacheinlage zur Bareinzahlung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet.
4. Bei der Gründung der Aktiengesellschaft ist eine vollständige Ausklammerung sogenannter „gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage nicht zulässig. Die (Sach-)Übernahme eines Warenlagers des Inferenten anlässlich der Gründung der Aktiengesellschaft stellt für diese in der Regel kein „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ dar.