ZBB 2006, 65

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 ZBB-Dokumentation 

EG-Kommission: Vorschlag für neue Richtlinie über Zahlungsdienste

Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 1. Dezember 2005 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, mit dem die bestehenden rechtlichen Hindernisse für einen „einheitlichen Zahlungsverkehrsraum“ beseitigt werden sollen. Damit sollen für die EU-Wirtschaft pro Jahr zwischen 50 und 100 Mio. Euro eingespart werden. Ziel dieses Vorschlags ist es darüber hinaus, grenzüberschreitende Zahlungen, ob per Kreditkarte, Debitkarte, elektronischer Banküberweisung, Lastschrift oder auf anderem Wege, so einfach, billig und sicher zu machen wie Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats. Außerdem sollen die Ausführungsfristen für Zahlungsdienste festgelegt werden („spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags“, Art. 60). Die neue Richtlinie will einen fairen und ungehinderten Zugang zu den Zahlungsverkehrsmärkten grantieren und EU-weit gleiche Verbraucherschutzstandards gewährleisten. Derzeit sind die Gebühren für ein und dieselbe Dienstleistung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich: So kann eine Überweisung in einem Land gebührenfrei sein, in einem anderen dagegen über zehn Euro kosten. Die Richtlinie soll für alle Mitgliedstaaten und EU-Währungen gelten. Gleichzeitig soll sie die notwendige rechtliche Grundlage für den vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss vorgeschlagenen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payment Area – SEPA) schaffen. Dieser soll spätestens 2010 Wirklichkeit sein. Der Richtlinienvorschlag wird von der deutschen Kreditwirtschaft sehr kritisch bewertet (vgl. Stellungnahme des ZKA, abrufbar unter www.rws-verlag.de – RWS-Zeitschriften – ZBB – ZBBDat). Gewarnt wird vor einer drohenden Überregulierung bei der Harmonisierung des Zahlungsverkehrs im EU-Binnenmarkt. Der vorgelegte komplexe Richtlinienvorschlag gehe, so der ZKA, weit über das für SEPA Erforderliche hinaus. Abgedruckt sind die Begründung (A) sowie der vollständige Text des Richtlinienvorschlags (B).

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