ZBB 2006, 51

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte AktG §§ 245, 58 Abs. 2 Satz 1, §§ 172, 253 Abs. 1, §§ 327a, 327b Abs. 2 Satz 2; ZPO § 265 Abs. 2Zur Klagebefugnis für Anfechtungsklage nach Verlust der Aktionärsstellung durch Squeeze out („Landesbank Baden-Württemberg“) AktG§ 245 AktG§ 58 AktG§ 172 AktG§ 253 AktG§ 327a AktG§ 327b ZPO§ 265 OLG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2005 – 20 U 2/05, ZIP 2006, 27OLG StuttgartUrt.16.11.200520 U 2/05ZIP 2006, 27

Leitsätze:

1. Die Anfechtungsbefugnis für eine Anfechtungsklage entfällt jedenfalls dann nicht mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (§ 327e Abs. 3 AktG), wenn der Aktionär mit der Anfechtungsklage gegen einen nach dem Squeeze-out-Beschluss ergangenen Hauptversammlungsbeschluss unabhängig von der im Spruchverfahren zu ermittelnden Barabfindung einen (seiner Auffassung nach höheren) Anspruch auf Zahlung einer Dividende für den Zeitraum zwischen Ergehen und Wirksamwerden des Squeeze-out-Beschlusses geltend macht.
2. Für die Hauptversammlung ist der gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss verbindlich, soweit dort Rücklagen eingestellt sind, die die Hälfte des Jahresüberschusses nicht übersteigen. Ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung, der auf dieser Grundlage eine Ausschüttung des vollen Bilanzgewinns vorsieht, kann von einem Aktionär dann nicht angefochten werden, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses nicht angegriffen wurde.
3. Eigentumsrechte des Minderheitsaktionärs (Art. 14 GG), der den Übertragungsbeschluss selbst nicht angefochten hat, sind nicht dadurch verletzt, dass nach der gesetzlichen Regelung in § 327b Abs. 2 Satz 2 AktG die zu gewährende Barabfindung erst von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses an mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Der Minderheitsaktionär erhält als Ausgleich hierfür noch eine nach allgemeinen Regeln zu bemessende Dividende, die er bei einem ungehinderten Verlauf ohne Anfechtung des Squeeze-out-Beschlusses nicht erhalten hätte. Der Vorstand ist deshalb nicht im Interesse der übrigen (nicht anfechtenden) Minderheitsaktionäre gehalten, Maßnahmen zu einer Verkürzung des Zeitraums bis zur Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses zu ergreifen und ein Freigabeverfahren einzuleiten.

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