RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
EGV Art. 87; GmbHG §§ 30, 31, § 32a Abs. 3; InsO §§ 129 ffRückforderung europarechtswidriger Beihilfen nur unter Beachtung des Kapitalschutz- und Insolvenzrechts
EGVArt. 87
GmbHG§ 30
GmbHG§ 31
GmbHG§ 32a
InsO§ 129
OLG Jena, Urt. v. 30.11.2005 – 6 U 906/04, ZIP 2005, 2218 = DB 2006, 95OLG JenaUrt.30.11.20056 U 906/04ZIP 2005, 2218DB 2006, 95
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.
2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.
3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen – weil europarechtswidrigen – Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.
3. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24. 4. 1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.