RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
HWiG a. F. § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3; VerbrKrG a. F. § 9 Abs. 3Zum Umfang des Sicherungszwecks einer Grundschuld und einer persönlichen Haftungsunterwerfung nach Widerruf wegen Haustürgeschäfts sowie zur Widerrufsfrist
HWiG a. F.§ 2
HWiG a. F.§ 3
VerbrKrG a. F.§ 9
OLG Hamm, Urt. v. 13.06.2005 – 5 U 34/05, WM 2005, 2378OLG HammUrt.13.6.20055 U 34/05WM 2005, 2378
Leitsätze:
1. Gibt die Bestellverpflichtung der Sicherungsabrede maßgeblich das Gepräge der für die Anwendung des HWiG a. F. entscheidenden „Entgeltlichkeit“ der vertraglichen Leistungsbeziehung, kann der Sicherungsabrede nicht allein ihrer Natur als unvollkommen zweiseitiger Vertrag wegen die Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG abgesprochen werden.
2. Der Anspruch des Darlehensgebers, im Falle eines wirksamen Widerrufs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a. F. vom Darlehensnehmer Rückzahlung ausgezahlter Nettokreditbeträge sowie der Erstattung marktüblicher Verzinsung zu verlangen, kann durch eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert sein. Eine Verweigerung der Rückzahlung des Kapitals unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. kommt nicht in Betracht.