RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 9 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 82Zur Kenntnis des Kreditinstituts von insolvenzbedingten Verfügungsbeschränkungen bei Leistung an den Schuldner
InsO§ 9
InsO§ 21
InsO§ 24
InsO§ 82
BGH, Urt. v. 15.12.2005 – IX ZR 227/04 (OLG Hamm), ZIP 2006, 138 = WM 2006, 194BGHUrt.15.12.2005IX ZR 227/04ZIP 2006, 138WM 2006, 194OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit befreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat.
2. Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen.
3. Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner geleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regelfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröffentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht.