RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 676 f, 1812, 1813; AGB-Bk Nr. 19 Abs. 1Unzulässigkeit der Teilkündigung nicht abtrennbarer Leistungselemente eines Girovertrags (hier: Lastschriften, Daueraufträge etc.)
BGB§ 676 f
BGB§ 1812
BGB§ 1813
AGB-BkNr. 19
BGH, Urt. v. 08.11.2005 – XI ZR 74/05 (LG Mainz), ZIP 2006, 175 = WM 2006, 179BGHUrt.8.11.2005XI ZR 74/05ZIP 2006, 175WM 2006, 179LG Mainz
Amtliche Leitsätze:
1. Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen i. S. v. Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Bk handelt.
2. Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.
3. Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.