RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776Zur Anrechnung eines Mehrerlöses bei Verwertung eines Gegenstandes durch Übernahme und Weiterveräußerung seitens des absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers
InsO§ 52
InsO§ 168
InsO§ 170
BGB§ 765
BGB§ 767
BGB§ 776
ZBB 2006, 45
BGH, Urt. v. 03.11.2005 – IX ZR 181/04 (OLG Hamm), ZIP 2005, 2214 = NJW 2006, 228 = WM 2005, 2400BGHUrt.3.11.2005IX ZR 181/04ZIP 2005, 2214NJW 2006, 228WM 2005, 2400OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet.
2. Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.