RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 17; GmbHG § 64 Abs. 2Zur Abgrenzung von Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit
InsO§ 17
GmbHG§ 64
BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 (OLG Hamm), ZIP 2005, 1426 = BB 2005, 1923 = DB 2005, 1787 = NJW 2005, 3062 = WM 2005, 1468 = EWiR 2005, 767 (Bruns)BGHUrt.24.5.2005IX ZR 123/04ZIP 2005, 1426BB 2005, 1923DB 2005, 1787NJW 2005, 3062WM 2005, 1468EWiR 2005, 767 (Bruns)OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.