ZBB 2006, 41

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2006 Rechtsprechung I. Europäischer Gerichtshof RL 89/592/EWG Art. 3 Buchst. aZur Weitergabe von Insider-Informationen durch den Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer dänischen Gesellschaft an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation, die ihn gewählt hat („Grøngaard und Bang“) RL 89/592/EWGArt. 3 EuGH, Urt. v. 22.11.2005 – Rs C–384/02 (Københavns Byret/Dänemark), ZIP 2006, 123 = NJW 2006, 133EuGHUrt.22.11.2005Rs C–384/02ZIP 2006, 123NJW 2006, 133Københavns Byret/Dänemark

Urteilsausspruch:

1. Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte verbietet es, dass eine Person, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat einer Gesellschaft oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Verbindungsausschusses eines Konzerns Insiderinformationen erhält, diese Informationen an den Vorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation weitergibt, in der diese Arbeitnehmer zusammengeschlossen sind und die diese Person als Mitglied des Verbindungsausschusses gewählt hat, soweit nicht
  • ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe und der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben besteht und
  • diese Weitergabe für die Ausübung dieser Arbeit oder dieses Berufes oder für die Erfüllung dieser Aufgaben unerlässlich ist.
Im Rahmen seiner Prüfung muss das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere Folgendem Rechnung tragen:
  • dem Umstand, dass diese Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Insiderinformationen eng auszulegen ist;
  • dem Umstand, dass jede zusätzliche Weitergabe die Gefahr vergrößern kann, dass diese Informationen mit einem der Richtlinie 89/592 zuwiderlaufenden Ziel ausgenutzt werden, und
  • der Sensibilität der Insiderinformation.
2. Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 89/592 verbietet eine Weitergabe von Insiderinformationen durch den Vorsitzenden einer Arbeitnehmerorganisation an Mitarbeiter wie die in der dritten und der vierten Frage bezeichneten, soweit nicht die in der Antwort auf die erste und die zweite Frage genannten Bedingungen erfüllt sind.
Im Rahmen seiner Prüfung hat das nationale Gericht im Licht der anwendbaren nationalen Vorschriften insbesondere die ebenfalls in dieser Antwort genannten Kriterien zu berücksichtigen.

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