RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AGBG a. F. § 10 Nr. 1; VerbrKrG a. F. §§ 4, 6; BGB §§ 126, 130, 133, 145 ff, 242Unwirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages bei verspäteter Annahme des Angebots des Kunden durch die Bank
AGBG a. F.§ 10
VerbrKrG a. F.§ 4
VerbrKrG a. F.§ 6
BGB§ 126
BGB§ 130
BGB§ 133
BGB§ 145
BGB§ 242
OLG München, Urt. v. 23.12.2004 – 19 U 4162/04, ZIP 2005, 160OLG MünchenUrt.23.12.200419 U 4162/04ZIP 2005, 160
Leitsätze:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach die einmonatige Frist für die Bindung des Kunden an sein Angebot erst mit Zugang des Angebots bei der Bank beginnen soll, und wonach der Vertrag bereits mit der Unterschrift der Bank (und somit ohne Zugang der Annahmeerklärung beim Kunden) zustande kommen soll, verstoßen gegen § 10 Nr. 1 AGBG a. F. (Anschluss an BGH ZIP 1988, 559 = NJW 1988, 2106).
2. Mit Ablauf der Bindungsfrist erlischt das schriftliche Angebot des Kunden gemäß § 146 BGB, falls nicht in den Geschäftsbedingungen der Bank Abweichendes geregelt wurde.
3. Die verspätete Annahme des Angebots des Kunden durch die Bank stellt gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neues Vertragsangebot dar, das seinerseits gemäß § 4 VerbrKrG der schriftlichen Annahme durch den Kunden bedarf. Dabei kann offen bleiben, ob die so genannte „Auflockerungsrechtsprechung“ des BGH (NJW-RR 2000, 744), auch im Verbraucherkreditrecht heranzuziehen wäre.
4. Wenn wegen des Erlöschens des Angebots des Kunden die erforderlichen Angaben zu dem Kredit in formwirksamer Weise fehlen, ermäßigt sich bei Auszahlung des Darlehens der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB a. F. von 4 % (ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497).
5. Ein Berufen des Kunden auf die Formnichtigkeit verstößt in diesem Falle nicht gegen § 242 BGB, weil dies für die Bank nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt, nachdem ihr die zurückgezahlte Darlehensvaluta nebst gesetzlichem Zinssatz verbleibt (Anschluss an BGH NJW 2004, 3330).