RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
GmbHG §§ 5, 19 Abs. 1, 2, 5, § 8 Abs. 2, § 7 Abs. 2, 3Erfüllung der Einlagepflicht nach Bareinzahlung und anschließendem Darlehensempfang durch „Darlehensrückzahlung“
GmbHG§ 5
GmbHG§ 19
GmbHG§ 5
GmbHG§ 8
GmbHG§ 7
OLG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004 – 11 U 45/04, ZIP 2004, 2431OLG HamburgUrt.19.11.200411 U 45/04ZIP 2004, 2431
Leitsätze:
1. Die Verwendung des Mantels einer „auf Vorrat“ gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar (Anschluss an BGHZ 153, 158 = ZIP 2003, 251).
2. Im Falle wirtschaftlicher Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes entbindet die bei der Verwendung des Firmenmantels entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG nochmals abzugebende Versicherung über die Bewirkung der in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage (Anschluss an BGHZ 153, 158 = ZIP 2003, 251; BGHZ 155, 318 = ZIP 2003, 1698) nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Kapitalaufbringungsvorschriften selbst; d. h. bei der Anmeldung der der wirtschaftlichen Neugründung zugrunde liegenden Umstände zur Handelsregistereintragung müssen die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen bewirkt sein und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden (Anschluss an OLG Schleswig GmbHR 2003, 1058).
3. Hat eine Barzahlung an die erneut zum Handelsregister angemeldete Vorratsgesellschaft wegen anschließender Darlehensgewährung an die Gesellschafter die Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt, so führt jedenfalls die spätere im Zusammenhang mit der tatsächlichen Aufnahme des Geschäftsbetriebes erfolgende und als solche bezeichnete „Darlehensrückzahlung“ zur Tilgung der Bareinlageverpflichtung (entgegen OLG Schleswig ZIP 2000, 1833; OLG Schleswig GmbHR 2003, 1058 und OLG Schleswig ZIP 2004, 1358).