RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG §§ 241, 244, 246, 250, 130; KAGG §§ 10, 6; WpHG §§ 21, 22, 28; ZPO §§ 261, 263, 531, 533Bestätigungsbeschluss auch bei Unklarheit über die Wirksamkeit der Beschlussfeststellung wegen Zurechnung von Stimmrechten
AktG§ 241
AktG§ 244
AktG§ 246
AktG§ 250
AktG§ 130
KAGG§ 10
KAGG§ 6
WpHG§ 21
WpHG§ 22
WpHG§ 28
ZPO§ 261
ZPO§ 263
ZPO§ 531
ZPO§ 533
OLG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2004 – 20 U 16/03 (rechtskräftig), ZIP 2004, 2232 = DB 2005, 100OLG StuttgartUrt.10.11.200420 U 16/03rechtskräftigZIP 2004, 2232DB 2005, 100
Leitsätze:
1. Eine unzulässige Klage wahrt die Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG. Die wegen einer bereits rechtshängigen Klage zunächst unzulässige zweite Anfechtungsklage wird mit der Rücknahme der ersten Klage zulässig.
2. Die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss kann noch in der Berufung um die Anfechtungsklage gegen einen Bestätigungsbeschluss erweitert werden.
3. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch möglich, wenn unklar ist, ob die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter nichtig ist und ob der Ausgangsbeschluss gefasst ist.
4. Der Anteilsinhaber eines Spezial-Sondervermögens ist nach § 21 Abs. 1 WpHG meldepflichtig, wenn für den Fonds die Miteigentumslösung gewählt wurde. Der Kapitalanlagegesellschaft werden die Stimmrechte dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zugerechnet.
5. Es gibt keine Vermutung, dass nahe Verwandte, die Anteile an einer Gesellschaft halten, untereinander ihr Verhalten i. S. v. § 22 Abs. 2 WpHG abstimmen.