RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
InsO §§ 17, 132 ff; BGB §§ 166, 1273Verzicht auf fristlose Kündigung des Darlehensvertrags als entgeltliche Gegenleistung für Pfandrechtsbestellung im Rahmen der Insolvenzanfechtung
InsO§ 17
InsO§ 132
BGB§ 166
BGB§ 1273
OLG München, Urt. v. 08.07.2004 – 19 U 1980/04, ZIP 2004, 2451 (LS)OLG MünchenUrt.8.7.200419 U 1980/04ZIP 2004, 2451 (LS)
Leitsätze:
1. Eine Internet-Domain kann gemäß § 1273 BGB verpfändet werden.
2. Eine unentgeltliche Leistung i. S. v. § 134 InsO liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für eine Pfandrechtsbestellung auf die ansonsten mögliche fristlose Kündigung des Darlehensvertrags und die sofortige Fälligstellung des Saldos verzichtet wird. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse einer 100 %igen Tochtergesellschaft als Sicherungsgeberin liegt bereits dann vor, wenn die Kreditlinie der Muttergesellschaft im bisherigen Umfang stehen gelassen wird.
3. Die Darlegung der objektiven Zahlungsunfähigkeit setzt eine Gegenüberstellung der in zeitlicher Reihenfolge fälligen Zahlungsverpflichtungen und der zu den verschiedenen Zeitpunkten im Zeitablauf verfügbaren Zahlungsmittel in einem Finanzplan bzw. einer Liquiditätsbilanz voraus.
4. Eine Wissenszurechnung der Emissionsabteilung zur Kreditabteilung einer Bank muss unterbleiben, weil die Bank aus Rechtsgründen gehindert ist, einen entsprechenden Informationsfluss über die „Chinese Walls“ sicherzustellen.
5. Der „Letter of Intent“ einer Investorengruppe ermöglicht eine positive Sanierungsprognose, die auch durch eine erhebliche „burn-rate“ der Schuldnerin nicht in Frage gestellt wird.
6. Es spricht nichts dafür, dass der Rechtsbegriff der „Unentgeltlichkeit“ in § 134 InsO anders auszulegen wäre als in der Vorläuferregelung des § 32 Nr. 1 KO. Eine Revisionszulassung ist daher insoweit nicht geboten (gegen OLG Rostock OLGR 2004, 41).