ZBB 2005, 55

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2005 Rechtsprechung II. Bundesgerichtshof BGB a. F. §§ 437, 442; BGB §§ 242, 313, 931, 934, 1006Haftung der Leasinggesellschaft bei Verkauf der Leasingforderungen à forfait nur für Bestand und Einredefreiheit („FlowTex“) BGB a. F.§ 437 BGB a. F.§ 442 BGB§ 242 BGB§ 313 BGB§ 931 BGB§ 934 BGB§ 1006 BGH, Urt. v. 10.11.2004 – VIII ZR 186/03 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2004, 2384 = BB 2004, 2769 = DB 2004, 2746 = WM 2005, 15BGHUrt.10.11.2004VIII ZR 186/03ZIP 2004, 2384BB 2004, 2769DB 2004, 2746WM 2005, 15OLG Frankfurt/M.

Amtliche Leitsätze:

1. Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).
2. Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.
3. Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a. F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a. F. der Forderungskäufer.
4. Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.
5. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, dass der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht ZBB 2005, 56wird (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10. 11. 1965 – VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).
6. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4. 2. 2002 – II ZR 37/00, WM 2002, 755).
7. Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.

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