RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 328, 826Einbeziehung einer namentlich nicht bekannten Vielzahl privater Anleger in Schutzbereich eines Auftrags über erkennbar zur Werbung für Anlagemodell bestimmtes Grundstücksbewertungsgutachten
BGB§ 328
BGB§ 826
ZBB 2005, 53
BGH, Urt. v. 20.04.2004 – X ZR 250/02 (OLG Brandenburg), ZIP 2004, 1814 = BKR 2004, 484 = DB 2004, 2150 = NJW 2004, 3035 = WM 2004, 1887 = EWiR 2005, 67 (Frisch)BGHUrt.20.4.2004X ZR 250/02ZIP 2004, 1814BKR 2004, 484DB 2004, 2150NJW 2004, 3035WM 2004, 1887EWiR 2005, 67 (Frisch)OLG Brandenburg
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
2. Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wusste oder damit rechnen musste, dass der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.