Bei den im Folgenden abgedruckten Dokumenten handelt es sich um zwei so genannte Durchführungsrichtlinien, die die Kommission nach dem vereinfachten Komitologieverfahren jeweils in Konkretisierung der Marktmissbrauchsrichtlinie vom Januar 2003 erlassen hat. Die Richtlinie 2003/125/EG (ABl 2003 L 339/73, abgedruckt unter B) erlässt harmonisierte Regeln über die seriöse Präsentation von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten durch Personen, die nicht individuellen Anlagerat erteilen, sondern sich an die Öffentlichkeit bzw. andere Multiplikatoren wenden – im Wesentlichen also Wertpapieranalysten und Fachjournalisten. Die Richtlinie 2003/124/EG (ABl L 2003 L 339/70, abgedruckt unter A) sucht den „offenen“ Tatbestand der Insiderinformation zu konkretisieren, und zwar hinsichtlich der Tatbestandmerkmale „präzise Natur“ der Information sowie deren „Eignung zur Kursbeeinflussung“; ergänzend werden noch Anforderungen an die zeitnahe Veröffentlichung von Insiderinformationen sowie Regelbeispiele für solche „berechtigte Interessen“ formuliert, die eine Verzögerung der Veröffentlichung rechtfertigen können.