Viel Aufmerksamkeit in der Tagespresse hatte der Vorlagebeschluss des LG Bochum (LG Bochum ZIP 2003, 1437 (m. Bespr. Hoffmann, ZIP 2004, 49) = ZfIR 2003, 676 (m. Anm. Westermann), dazu EWiR 2003, 869 (Lange)) erregt, in dem es erneut um einen Fall des Verkaufs einer Eigentumswohnung („Schrottimmobilie“) im Wege eines Haustürgeschäfts im Strukturvertrieb gegangen war. Die Widerruflichkeit solcher Immobiliengeschäfte hatte in der Vergangenheit schon zu zahlreichen Verfahren geführt. Das bekannteste ist Heininger. Hierzu hatte auch der Europäische Gerichtshof entschieden und die Widerruflichkeit bejaht (EuGH
ZBB 2002, 29 (mit Bespr. Kulke) = ZIP 2002, 31 (m. Bespr. Hoffmann, S. 145) = ZfIR 2002, 15 (m. Anm. Fischer), dazu EWiR 2002, 261 (Pfeiffer)). In seiner Abschlussentscheidung differenzierte der Bundesgerichtshof für die Rückabwicklung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag (BGH, Urt. v. 9. 4. 2002 – XI ZR 91/99,
ZBB 2002, 194 (mit Bespr. Derleder) = ZIP 2002, 1075 (m. Anm. Ulmer und Bespr. Hoffmann, S. 1066) = ZfIR 2002, 434 (m. Bespr. Pap/Sauer, S. 523), dazu EWiR 2002, 523 (Lange); zuletzt zur Umsetzung der EuGH-Vorgaben durch den BGH Häublein,
ZBB 2004, 1, in diesem Heft). Eine erneute EuGH-Vorlage in anderen Verfahren mit vergleichbaren Sachverhalten hielt der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich (BGH ZfIR 2004, 152 und 153 (m. Bespr. Kulke, S. 138)). Es hätte mit Sicherheit erhebliche wirtschaftliche Folgen für einen Teil des Bankgeschäfts in Deutschland, wenn die klagenden Darlehensnehmer (Eheleute Schulte) mit dem Begehren nach der Vorlage des LG Bochum Erfolg haben, die auf den widerrufenen Darlehensvertrag ausgezahlte Valuta nicht mehr, auch nicht im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses, zurückzahlen zu müssen, sondern lediglich die mit dem Geld angeschaffte Wohnung für eine – im Einzelnen noch festzulegende – Abwicklung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer zur Verfügung stellen zu müssen. In der beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-350/03 anhängigen Sache hat sich die Europäische Kommission satzungsgemäß geäußert. Die kritische Stellungnahme ist im Folgenden abgedruckt.