RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
WpHG § 31; ZPO § 114Keine Pflicht einer Direktbank zum Schutz eines informierten und gewarnten Anlegers vor sich selbst („Consors“)
WpHG§ 31
ZPO§ 114
BGH, Beschl. v. 14.10.2003 – XI ZR 21/03 (OLG Stuttgart), ZIP 2003, 2295 = WM 2004, 24BGHBeschl.14.10.2003XI ZR 21/03ZIP 2003, 2295WM 2004, 24OLG Stuttgart
Leitsätze:
1. Eine Direktbank kann ihre Pflicht zur Aufklärung des Kunden über die Risiken kreditfinanzierter Wertpapiergeschäfte auch durch standardisierte Informationen erfüllen.
2. Eine Pflicht, einen ausreichend informierten und gewarnten Anleger mit sehr hoher Risikobereitschaft durch Nichtausführung seiner Wertpapierkaufaufträge oder durch die Verweigerung der dafür erforderlichen Kreditmittel daran zu hindern, seine riskanten Geschäfte durchzuführen, trifft die Bank nicht. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat nicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen.
3. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung stellt keinen ausreichenden Grund für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dar.