RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 94/19/EG Art. 3 Abs. 2–5, Art. 7; UWG § 6 Abs. 4; BGB § 839Keine Amtshaftungsansprüche von Sparern und Anlegern aus EG-Richtlinien über Einlagensicherung bei Kreditinstituten („Paul u. a.“)
RL 94/19/EGArt. 3
RL 94/19/EGArt. 7
UWG§ 6
BGB§ 839
EuGH, Schlussanträge v. 25.11.2003 – Rs C–222/02 (BGH), ZIP 2003, 2288 = EWiR 2004, 63 (Dreher/Görner)EuGHSchlussanträge25.11.2003Rs C–222/02ZIP 2003, 2288EWiR 2004, 63 (Dreher/Görner)BGH
Vorschläge der Generalanwältin:
1. Die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2–5 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme sind dahin auszulegen, dass sie dem Einleger nicht das Recht verleihen, dass die zuständigen Behörden von den in Art. 3 Abs. 2–5 erwähnten Maßnahmen Gebrauch machen. Die Richtlinie 94/19/EG ist dahin auszulegen, dass ein Einleger keinen Ersatz für einen auf einem Fehlverhalten der zuständigen Behörden beruhenden Schaden verlangen kann, der über den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/19/EG genannten Betrag hinausgeht.
2. Die Richtlinie 94/19/EG enthält eine für alle Fälle der Nichtverfügbarkeit von Einlagen abschließende Sonderregelung. Die in der zweiten Vorlagefrage angeführten Richtlinien bieten keine Auslegungshilfe.