RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages bei wirtschaftlicher Einheit von Darlehens- und Immobilienfonds-Beitrittsvertrag im Wege der Durchgriffskondiktion der Bank gegen den Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger
HWiG§ 1
HWiG§ 3
HWiG§ 2
VerbrKrG§ 3
OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.09.2002 – 4 U 23/02 (rechtskräftig), ZIP 2003, 163OLG KarlsruheUrt.17.9.20024 U 23/02rechtskräftigZIP 2003, 163
Leitsätze:
1. Auch Realkreditverträge unterliegen bei einer EU-richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (i. d. F. bis zum 30. 9. 2000) dem Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes.
2. Eine zeitweise Zahlung von Darlehensraten durch den Kunden führt nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Der Verbraucherschutz hat Vorrang vor dem sich aus dem Umstand ergebenden Vertrauensschutz, dass bis zu dem Heininger-Urteil des Bundesgerichtshofs (ZIP 2002, 1075 = NJW 2002, 1881, dazu EWiR 2002, 523 (Lange)) die Rechtsprechung eine Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkredite verneint hatte.
3. Bilden Darlehensvertrag und Beteiligungsvertrag an einem Immobilienfonds nach der Gesamtkonzeption der Kapitalanlage und ihrer Finanzierung eine wirtschaftliche Einheit, hat die Rückabwicklung im Wege der Durchgriffskondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Eine Abwicklung „übers Dreieck“ findet entsprechend der Securenta-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statt.