RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 280Haftung des Finanzdienstleisters für Pflichtverletzungen des von ihm im Strukturvertrieb eingesetzten Handelsvertreters
BGB§ 280
OLG Celle, Urt. v. 15.08.2002 – 11 U 291/01, EWiR 2003, 11 (Lang)OLG CelleUrt.15.8.200211 U 291/01EWiR 2003, 11 (Lang)
Leitsätze:
1. Ein Finanzdienstleister, der im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, hat grundsätzlich für Pflichtverletzungen aus dem Beratungsvertrag durch den Handelsvertreter selbst einzustehen.
2. Ein Anlageberater, der die Risiken einer Anlage ausschließlich anhand eines von den Initiatoren der Anlage aufgelegten Prospektes, der nicht alle für die Beratung erforderlichen Angaben enthält, darstellt, ist verpflichtet, eine eigene Prüfung der wesentlichen Risiken vorzunehmen und diese dem Anlageinteressenten mitzuteilen. Er ist ferner verpflichtet, auf kritische Presseberichte hinzuweisen.
3.Steuerliche Vorteile sowie etwaige Gewinne, die dem Anleger aus der Anlage zugute kommen, sind im Rahmen der Schadensberechnung anzurechnen.