RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 359, 358, 705; HWiG a. F. §§ 2, 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG §§ 7, 9Kein Einwendungsdurchgriff mangels Austauschverhältnisses zwischen Einlageschuld und Mitgliedschaft bei Widerruf/Kündigung eines finanzierten Beitritts zu einer Immobilienfonds-Publikums-GbR
BGB§ 359
BGB§ 358
BGB§ 705
HWiG a. F.§ 2
HWiG a. F.§ 1
HWiG a. F.§ 5
VerbrKrG§ 7
VerbrKrG§ 9
OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2002 – 6 U 14/02, ZIP 2003, 202OLG KarlsruheUrt.28.8.20026 U 14/02ZIP 2003, 202
Leitsätze:
1. In den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts fehlt es für die Anwendbarkeit des Einwendungsdurchgriffs nach § 359 Satz 1 i. V. m. § 358 Abs. 1 und 3 BGB an dem Erfordernis eines verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer bzw. nach § 9 Abs. 4 VerbrKrG an einem Austauschverhältnis zwischen dem finanzierten Entgelt und der anderen Leistung (des verbundenen Geschäfts), weil die Einlageschuld nicht das Entgelt für die durch den Gesellschaftsvertrag begründete Mitgliedschaft ist.
2. Mängel des Beitritts zu der Fondsgesellschaft führen zur Anwendung der Grundsätze von der fehlerhaften Gesellschaft, so dass die Vorschrift über den Einwendungsdurchgriff weder nach ihrem Tatbestand noch nach der von ihr vorgesehenen Rechtsfolgenanordnung zur Konfliktlösung in den Fällen des finanzierten Gesellschaftsbeitritts herangezogen werden kann.
3. Ist das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz innerhalb der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG erloschen, wird bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG das Haustürwiderrufsgesetz nicht von dem spezielleren Gesetz verdrängt. Für die Ausübung des Widerrufsrechts bei unterbliebener Belehrung gilt vielmehr die dem Verbraucher günstigere Zeitgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a. F.
4. Im Verhältnis zwischen Finanzierungs- und Beteiligungsvertrag fehlt es am Tatbestand verbundener (Haustür-)Geschäfte nach § 9 Abs. 2 VerbrKrG, weil der Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht dem Schutzbereich des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften unterliegt. Eine Erstreckung der Unwirksamkeitsfolge des Widerrufs des Kreditvertrags auf den Beitrittsvertrag ist daher nicht möglich.
5. Auch wenn eine Befristung des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG a. F. des unter Haustürbedingungen zum Vertragsschluss veranlassten und nicht (hinlänglich) belehrten Kreditnehmers nicht in Betracht kommt, bleibt der rechtliche Gesichtspunkt der Verwirkung hiervon unberührt.