RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 675 Abs. 2; BNotO § 19Unterschiedliche Pflichtenkreise von Anlagevermittler und Anlageberater
BGB§ 675
BNotO§ 19
OLG Koblenz, Urt. v. 19.09.2001 – 9 U 1725/00 (rechtskräftig), WM 2003, 189OLG KoblenzUrt.19.9.20019 U 1725/00rechtskräftigWM 2003, 189
Leitsatz:
Ein Anlagevermittler schuldet richtige und vollständige Informationen über die für den Anlageentschluss wesentlichen tatsächlichen Umstände (anlagegerechte Information). Ein Anlageberater schuldet darüber hinaus deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers (anlegergerechte Beratung). Hierzu bedarf es vorab grundsätzlich der eigenen Information des Anlagevermittlers oder -beraters hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage. Verfügt dieser mangels Einholung entsprechender Auskünfte insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten offen legen. Bei der Frage der Werthaltigkeit einer vermittelten Immobilie handelt es sich um eine Wertung, die von der Informationspflicht nicht umfasst ist, weil diese sich nur auf die Mitteilung von Tatsachen bezieht.