RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9; BGB a. F. §§ 607, 242, 276, 278Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank im Rahmen von Bauherrenmodellen nur bei Überschreiten ihrer Kreditgeberrolle
HWiG a. F.§ 1
HWiG a. F.§ 5
VerbrKrG§ 3
VerbrKrG§ 9
BGB a. F.§ 607
BGB a. F.§ 242
BGB a. F.§ 276
BGB a. F.§ 278
BGH, Urt. v. 12.11.2002 – XI ZR 25/00 (OLG München), ZIP 2003, 160BGHUrt.12.11.2002XI ZR 25/00ZIP 2003, 160OLG München
Leitsätze:
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur vorvertraglichen Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur verpflichtet, wenn sie ihre Kreditgeberrolle im Einzelfall überschreitet. Allein eine Zusammenarbeit mit dem Vertreiber und dem Finanzierungsvermittler genügt nicht, eine Aufklärungspflicht zu begründen.
2. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt; das ist bei einem Realkreditvertrag gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.
3. Der Senat hält trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik daran fest, dass der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer Einheit verbundene Geschäfte i. S. d. § 9 VerbrKrG anzusehen sind.