RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; FGO § 126Abziehbarkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten nur bei vorheriger bindender Verfügung über den verbleibenden Restkaufpreis
EStG§ 9
FGO§ 126
FG Köln, Urt. v. 03.05.2001 – 10 K 4320/96, ZfIR 2002, 76FG KölnUrt.3.5.200110 K 4320/96ZfIR 2002, 76
Leitsatz:
Eine anlässlich des Verkaufs eines Grundstücks gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nur dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar, wenn bereits bei der Veräußerung so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt worden ist, dass er in seiner Verwendung unmittelbar zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festgelegt worden ist.