RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 138 Abs. 1, § 765Keine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung des bürgenden Ehegatten bei ausreichendem Grundvermögen
BGB§ 138
BGB§ 765
OLG Köln, Beschl. v. 16.05.2001 – 13 W 23/01 (rechtskräftig), BKR 2001, 150 = EWiR 2001, 1085 (Kulke)OLG KölnBeschl.16.5.200113 W 23/01rechtskräftigBKR 2001, 150EWiR 2001, 1085 (Kulke)
Leitsätze:
1. Eine finanzielle Überforderung des bürgenden oder mithaftenden Ehegatten, der kein eigenes Einkommen hat, scheidet aus, wenn er bei Eingehung der Bürgschaft über Grundvermögen verfügt, das zur Tilgung der Bürgschaftsschuld ausgereicht hätte.
2. Eine krasse Überforderung des bürgenden oder mithaftenden Ehegatten kann zwar nur durch diesem unmittelbar zufließende geldwerte Vorteile kompensiert werden. Ist der Sittenverstoß indessen nicht schon aufgrund einer krassen Überforderung indiziert, kann im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein, dass der Bürge/Mitverpflichtete mittelbar von der Darlehensgewährung profitiert hat.