ZBB 2002, 51

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2002 Rechtsprechung II. Bundesgerichtshof UStG § 14 Abs. 1, 2, 3; AO § 42; BGB §§ 242, 157, 812Anspruch auf Rechnungsausstellung mit gesonderter Umsatzsteuerangabe bei Nettopreisvereinbarung in Kaufvertrag über gewerblich genutztes Grundstück nur bei objektiver Steuerpflicht oder bestandskräftiger Besteuerung UStG§ 14 UStG§ 3 AO§ 42 BGB§ 242 BGB§ 157 BGB§ 812 BGH, Urt. v. 02.11.2001 – V ZR 224/00 (OLG Münster), DB 2002, 140 = ZfIR 2002, 66BGHUrt.2.11.2001V ZR 224/00DB 2002, 140ZfIR 2002, 66OLG Münster

Amtliche Leitsätze:

1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer“ entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284, und BGH ZIP 1989, 41 = NJW 1989, 302, dazu EWiR 1989, 199 (Weiß)).
2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH ZIP 1980, 472 = NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 = ZIP 1988, 521, dazu EWiR 1988, 505 (Weiß); BGH ZIP 1989, 41 = NJW 1989, 302) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.
3. Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 Buchst. a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmissbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 = ZIP 1991, 1293, dazu EWiR 1991, 1017 (Weiß)).
4. § 42 AO schließt nur aus, dass sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluss an BFH BStBl 1996 II, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.

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