RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 138, 140, 242, 823; GG Art. 3 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2; PartG § 5; ZPO §§ 935, 940; AGB-SpK Nr. 26 Abs. 1Unwirksame Kündigung eines NPD-Kontos
BGB§ 138
BGB§ 140
BGB§ 242
BGB§ 823
GGArt. 3
GGArt. 21
PartG§ 5
ZPO§ 935
ZPO§ 940
AGB-SpKNr. 26
LG Leipzig, Urt. v. 06.10.2000 – 8 O 7375/00, NJW 2001, 80LG LeipzigUrt.6.10.20008 O 7375/00NJW 2001, 80
Leitsätze:
1. Die im Rahmen einer ordentlich ausgesprochenen Girovertragskündigung vorzunehmende Interessenabwägung lässt es für eine Sparkasse im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht als unzumutbar erscheinen, ein Girokonto einer rechtsextremistischen Erscheinungen nahe stehenden politischen Partei für einen Zeitraum von sechs Monaten weiterführen zu müssen.
2. Schreibt die betroffene Partei der Sparkasse nach Erhalt der Kündigung, „diese Handlungsweisen (würden) weder vergessen noch akzeptier(t) und (man werde) mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen“, so liegt darin noch keine den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigende Drohung.