RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BörsG § 53; BGB §§ 764, 762Spekulative Daytrading-Kassageschäfte keine Börsentermingeschäfte
BörsG§ 53
BGB§ 764
BGB§ 762
OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2000 – 11 U 27/99, ZIP 2000, 2246OLG HamburgUrt.17.11.200011 U 27/99ZIP 2000, 2246
Leitsätze:
1. Daytrading-Kassageschäfte sind Differenzgeschäfte gemäß §§ 764, 762 BGB, wenn scheinbar ernst gemeinte Kassageschäfte dahinter stehende Differenzgeschäfte verdecken und die Bank die Differenzerzielungsabsicht des Vertragspartners kennt.
2. Die bisherige Annahme, ein ernst gemeintes Kassageschäft sei wegen der erforderlichen Inanspruchnahme von Barvermögen oder Kredit eine „faktische Barriere“ für nicht Termingeschäftsfähige, kann so nicht mehr aufrechterhalten werden.
3. Spekulative Daytrading-Kassageschäfte sind keine Börsentermingeschäfte gemäß § 53 BörsG. Eine Bank kann aufgrund des Differenzeinwandes die aus diesen Geschäften entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden nicht einklagen.