RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 675 Abs. 1Aufrechnung einer Bank gegenüber dem Kontoinhaber als Treuhänder mit Forderungen gegen den Treugeber eines Treuhandkontos
BGB§ 242
BGB§ 675
OLG Zweibrücken, Urt. v. 09.12.1999 – 4 U 33/99 (rechtskräftig), WM 2000, 2489OLG ZweibrückenUrt.9.12.19994 U 33/99rechtskräftigWM 2000, 2489
Leitsätze:
1. Bei einem Treuhandkonto spricht für eine Vollrechtstreuhand, dass das Konto auch debitorisch geführt werden kann und mit ihm bezweckt ist, ein Guthaben dem Zugriff von Gläubigern des Treugebers zu entziehen.
2. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Treuhänders erlischt zwar das Treuhandverhältnis. Das Treugut bleibt aber im Vermögen des Treuhänders.
3. Bei einem Treuhandkonto ist eine Aufrechnung gegenüber dem Treuhänder als Kontoinhaber mit Forderungen gegen den Treugeber zuzulassen, wenn der Treuhänder den Weisungen des Treugebers wie ein Angestellter unterliegt und er wirtschaftlich gesehen die Stellung eines bloßen Vermögensverwalters innehat. Soweit der Treuhänder sich auf die formell fehlende Gegenseitigkeit beruft, widerspricht dies den Grundsätzen von Treu und Glauben.